Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist eines der sozialrechtlich anerkannten Psychotherapieverfahren in Deutschland. Tiefenpsychologisch fundierte Pyschotherapie umfasst im Grunde verschiedene Verfahren und Methoden, die sich aus der zuvor enstandenen Psychoanalyse weiterentwickelt haben. Anders als bei einer Psychoanalyse findet die Psychotherapie im Gespräch und auch klarer strukturiert statt.
Im Dialog bekommen Sie als Klient die Möglichkeit Ihre Gefühle, Gedanken, Fantasien und auch körperlichen Prozesse zu erforschen und daraus sich selbst zunächst besser kennen- und verstehen zu lernen und sich für Veränderungen zu entscheiden, die Sie für sich als stimmig erleben.
Die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie stellt eines der 4 in Deutschland sozialrechtlich anerkannten Psychotherapieverfahren dar. Diese sind die Psychoanalyse (PA), die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), die Verhaltenstherapie (VT) und die Systemische Therapie (ST). Sozialrechtliche Anerkennung bedeutet, dass dies einen Einfluss auf die Übernahme Ihrer Behandlungskosten hat. Erläuterungen lesen Sie bitte weiter unten im Abschnitt Kostenübernahme.
Indikation: die Indikation der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie stelle ich gemäß der jeweils aktuell geltenden sogenannten "Psychotherapie-Richtlinien". Ich behandle die dort gelisteten Diagnosen nach ICD-10, Kapitel (V)/F, welche im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien ambulant psychotherapeutisch behandelt werden dürfen.
Hier ein paar Beispiele:
Für Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung (Sucht):
Vor der Aufnahme der Behandlung müssen Sie vollständig entgiftet und abstinent sein. Es muss also der ambulanten Behandlung eine stationäre Behandlung im zuständigen Krankenhaus oder in einer abhängigkeitsspezifischen Suchtklinik erfolgen.
Kostenübernahme
Gesetzlich versicherte Personen können einen sogenannten "Antrag auf Kostenerstattung" bei Ihrer Krankenkassen oder auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung für ambulante Psychotherapie stellen. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass Sie die Kosten zunächst bei mir pro Stunde bezahlen und hierfür die Rechnung erhalten, die Sie dann einreichen, um sich Ihr Geld zurück erstatten zu lassen. Die Rechnung wird nach dem Abrechnungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen EBM (jeweils die im aktuellen Quartal gültige Version) gestellt.
Sofern Sie einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse stellen möchten, helfe ich Ihnen gerne in Form von telefonischer Beratung weiter.
Ich möchte Sie bitten sich nicht von Ihrer Krankenkasse diesbezüglich "einfach entmutigen" zu lassen. Von Seiten der Krankenkasse heißt es am Telefon wiederkehrend, dass so ein Antrag nicht möglich sei.
Aber!: Der Antrag auf Kostenerstattung als Möglichkeit eine ambulante Psychotherapie bei Systemversagen in Anspruch zu nehmen ist im Deutschen Sozialgesetzbuch explizit für Versicherte verankert. Diesen wahrzunehmen erfordert Bürokratie zu erledigen, bei der ich Ihnen gerne beratend zur Seite stehe und mit Ihnen in der Beratung abwäge, welche Schritte sinnvoll erscheinen.
Im Grunde könnten Sie sich den Anspruch auf die Behandlung durch einen Behandler auch beim Sozialgericht beantragen und so rechtlich zugesprochen bekommen. Dies habe ich im Verlauf meines Berufslebens mehrfach erlebt. Unser Gesundheitssystem ist überlastet und dies sollte nicht zu Ihren Ungunsten sein!
Privatversicherte Personen, Beihilfe-Versicherte, und Selbstzahler erhalten ebenfalls pro erfolgter Stunde eine Rechnung, die dann zu begleichen ist und Sie direkt bei Ihrer Versicherung einreichen können. Sofern Sie eine Privatversicherung als Erstatter für die entstehenden Behandlungskosten in Anspruch nehmen möchten, empfehle ich Ihnen vorab genau folgende Punkte mit Ihrer Versicherung abzusprechen, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Die meisten Privatversicherungen haben sehr individuelle Verträge.
Folgende Informationen sollten Privatversicherte/Beihilfe mit Zusatzversicherung sich bereits vor dem 1. Termin einholen:
Selbstzahlern empfehle ich eine Beratung durch den Steuerberater oder das zuständige Finanzamt inwiefern die anfallenden Kosten für eine Krankenbehandlung im Rahmen der Steuererklärung im jeweiligen Kalenderjahr anerkannt werden können.
Dort können sich zudem alle Patienten erkundigen, inwiefern die Fahrtkosten zur Praxis anrechnungsfähig sind. Sofern dies möglich ist, hilft Ihnen das ggf. auch bei einer längeren Anfahrtsstrecke entlastend am Jahresende weiter.
Sofern Sie noch weitere Fragen haben oder gerne einen Termin wahrnehmen möchten, erreichen Sie mich unter untenstehenden Kontaktdaten in der telefonischen Sprechstunde.